18 August, 2005

Raus hier, aber schnell

Jeder Mensch darf sich wehren, wenn ihm etwas von oben verordnet wird. Das galt bisher auch für bayerische Eltern, deren Kind die Schule entlassen wollte. Widersprachen die Eltern der "Erziehungsmaßnahme" Entlassung, konnte das Kind weiter an der Schule bleiben, bis die Angelegenheit rechtlich geprüft war. Wollte der Schulleiter den Schüler schon früher draußen haben, musste er das eigens begründen.

Seit kurzem hat er es leichter: Der Schüler stellt etwas an, die Lehrerkonferenz beschließt, ihn zu entlassen, der Schüler muss gehen. Und zwar auf der Stelle. Die aufschiebende Wirkung des elterlichen Widerspruchs wurde aus Artikel 86 des BayEUG gestrichen (siehe Satz 10).

Und wenn der Schüler irrtümlich entlassen wurde? Wer wird denn so kleinlich sein! In Bayern war schon immer alles ein bisschen anders. Und mal ehrlich: Es ist zu seinem Besten. Würde denn ein Schüler, den die Lehrer versehentlich rausgeworfen haben, jemals wieder einen Fuß in die Tür kriegen?